Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der DELIUS GMBH & CO. KG
1. Allgemeines
1.1. Dem Vertragsverhältnis mit unserem Lieferanten, in deren Rahmen wir Ware und/oder sonstige Leistungen beziehen, liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstigen Bedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir im Falle künftiger Verträge nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
1.2. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten nicht länger anerkannt.
1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Lieferanten, auch wenn wir diese Bedingungen im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich in Bezug nehmen.
2. Bestellung
2.1. Bis zur Bestätigung unserer Bestellung durch den Lieferanten, sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
2.2. Jeder Vertrag ist vom Lieferanten zu bestätigen, regelmäßig soll dies erfolgen in Textform oder – soweit beiderseits eingerichtet – per EDI.
3. Lieferung, Vertragsstrafe, Mängelrüge
3.1. Für Kaufverträge und sonstige Beschaffungsmaßnahmen gelten die Incoterms® 2020: DDP (an die von uns angegebene Lieferadresse). Ist keine besondere Lieferadresse angegeben, gilt als Lieferadresse unser Sitz.
3.2 Der Lieferant hat auf eigene Kosten für eine sichere Verpackung zu sorgen. Soweit ausnahmsweise wir die Kosten für Verpackung und oder Transport tragen, dürfen diese vom Lieferanten höchstens zum Selbstkostenpreis berechnet werden.
3.3. Die Gefahr des Versandes trägt in jedem Falle der Lieferant, auch wenn im Einzelfall einmal Lieferung ab Werk des Lieferanten vereinbart sein sollte.
3.4.Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen ist wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten. Mit Ablauf der Lieferfrist gerät der Lieferant automatisch in Verzug.
3.5.Hat der Lieferant Anlass zu der Annahme, dass seine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbracht oder durchgeführt wird, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Erstattung von Verzugsschäden bleibt davon unberührt.
3.6.Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden (Ersatz-)Ansprüche.
3.7.Eine Vertragsstrafe kann von uns noch geltend gemacht werden, bis wir das von uns geschuldete Entgelt für die betroffene Lieferung oder Leistung vollständig bezahlt haben.
3.8.Der Lieferant ist für die Rücknahme der Verpackungen und Einhaltung seiner Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz auf seine Kosten verpflichtet und verantwortlich.
3.9.Sieht das Gesetz oder eine vertragliche Vereinbarung unsere Abnahme der Leistungen des Lieferanten vor, gilt Folgendes:
3.9.1.Die Abnahme erfolgt frühestens nach Fertigstellung der Gesamtleistung des Lieferanten; nutzen wir das Gewerk des Lieferanten in einem eigenen Gewerk für einen Kunden, erfolgt die Abnahme in der Regel jedoch nicht vor Abnahme unseres Gewerkes durch unseren Kunden;
3.9.2.Es bedarf der förmlichen Abnahme; fingierte Abnahmen sind ausgeschlossen;
3.9.3.Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, dass der Lieferant und wir unterzeichnen.
3.10. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet; in Abweichung zu § 442 I 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
3.11. Findet § 377 HGB (ggf. über § 381 HGB) auf das Vertragsverhältnis Anwendung gilt Folgendes:
- Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
3.11.2.Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer
Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind.
3.11.3.Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
- Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
3.11.5. Im Rahmen des § 377 HGB ist unsere Reklamation jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Werktagen ab gesetzlichem Fristbeginn erfolgt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand einer verspäteten Reklamation.
3.12. Für Streckengeschäfte gilt Ziffer 4 mit Vorrang vor Ziffer 3.
4. Streckengeschäfte
4.1.Die Belieferung unserer Kunden oder von uns benannter Dritter im Streckengeschäft durch den Lieferanten erfolgt nach unseren Vorgaben. Der Lieferant sichert insbesondere zu, dass
der Liefergegenstand dem üblichen Aussehen und den vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten und erwartbaren Spezifikationen und Eigenschaften des jeweiligen Produkts entspricht,
die von uns vorgegebenen Lieferdaten (bspw. Lieferschein mit notwendigen Angaben zum Produkt, unserem Kunden und den jeweiligen vorgegebenen internen Angaben) an den vorgegebenen Stellen beigefügt werden,
einer Lieferung keine sonstigen Angaben oder Beigaben hinzugefügt werden (bspw.: eigene Werbemittel oder Werbemittel Dritter wie z.B. Prospekte, Flyer, Newsletter, unsere Einkaufspreise o.ä.), insbesondere wenn diese auf eine direkte Belieferung durch den Lieferanten oder eine diesbezügliche Möglichkeit oder dortige Konditionen hindeuten können,
eine ordnungsgemäße und sichere Verpackung der Produkte erfolgt,
die Sendung dem Versandunternehmen rechtzeitig übergeben bzw. zur Abholung bereitgestellt wird, um eine fristgerechte Belieferung unseres Kunden zu bewirken.
4.2.Auch für die direkte Lieferung von Produkten durch den Lieferanten im Streckengeschäft gilt der Incoterm® 2020: DDP (von uns angegebener Lieferort).
4.3.Den Parteien ist bewusst, dass wir im Rahmen eines Streckengeschäfts keinen direkten (körperlichen) Zugriff auf die gelieferten Produkte haben. Eine uns obliegende Wareneingangskontrolle wird für diesen Fall daher durch eine dem Lieferanten obliegende Warenausgangskontrolle ersetzt. Der Lieferant verpflichtet sich daneben, aus unserer verspäteten Rüge im Rahmen eines Streckengeschäfts keine Rechte oder Einwendungen/Einreden herzuleiten. Satz 1 gilt nicht, wenn wir nicht unverzüglich nach Bekanntwerden eines Mangels bzw. einer Rüge durch unseren Kunden eine Rüge gegenüber dem Lieferanten erheben; diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz zu unseren Gunsten etwas anderes vorsieht. Ein Zeitraum von 10 Werktagen an unserem Sitz gilt als rechtzeitig im Sinne von Satz 1.
5. Qualität und Mengen (Über-/Unterlieferung)
5.1. Der Lieferant hat im Hinblick auf die von uns bestellten Waren und Leistungen den Stand von Wissenschaft und Technik einzuhalten.
5.2. Die von uns bestellten Mengen sind pro Position mit einer Mengentoleranz von maximal +/- 10 % zu liefern. Kosten bei Unterlieferungen sind uns zu erstatten.
6.Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungen
6.1.Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen oder erkennbar ausgelassen (bspw. durch die Angabe „netto“) ist.
6.2.Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
6.3.Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl, insbesondere durch Überweisung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen oder per Scheck.
6.4.Falls nicht anders vereinbart, zahlen wir nach Lieferung der mangelfreien Produkte die berechtigten Rechnungsbeträge nach Rechnungszugang innerhalb von 10 Tagen mit 4 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang mit 2,25 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungszugang netto.
6.5.Rechnungen sind uns per E-Mail ausschließlich an [email protected] zu übersenden.
6.6.Erfolgen die Lieferungen früher als vertraglich vereinbart, so gilt als Zugang der Rechnung der Tag des vereinbarten Liefertermins, auch falls Rechnungen vor diesem Termin erteilt werden.
6.7.Jede Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
6.8.Geraten wir in Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen nur in Höhe des nach § 288 I BGB bestimmten Wertes, derzeit fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basis-zinssatz. Es bleibt dem Lieferanten und uns vorbehalten, einen abweichenden Schaden nachzuweisen.
6.9.Wir schulden keine Fälligkeitszinsen.
7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Forderungsabtretung
7.1.Eine Aufrechnung durch den Lieferanten mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis oder auf § 320 BGB oder die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7.2.Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen ist dem Lieferanten ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Abtretungen, die im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgen.
7.3.Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
8. Mängelansprüche
8.1.Uns stehen bei Mängeln in den Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, gleich ob Sach- oder Rechtsmängel, die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgt nach unserer Wahl.
8.2.Für den Fall, dass der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Nacherfüllung mit der Nacherfüllung beginnt, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
8.3.Für instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung und für Neulieferung beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erledigt hat.
8.4.Im Falle von Sachmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 36 Monaten, es sei denn, das Gesetz sieht eine längere Verjährungsfrist vor.
8.5.Unsere Haftung für unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; jedoch hinsichtlich des Verschuldensgrads auf positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Nicht-Vorliegens eines Mangels beschränkt.
9. Lieferantenregress
9.1.Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b und/oder §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
9.2.Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
9.3.Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
10. Schutzrechte, Software
10.1.Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen keine Rechte Dritter verletzt werden.
10.2.Handelt es sich bei den Leistungen des Lieferanten um den Verkauf von Software oder die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Software (Lizensierung) oder um die Erstellung und / oder die Überlassung einer urheberrechtsfähigen Leistung, räumt uns der Lieferant ein unwiderrufliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes und alleiniges Recht zur Nutzung der Software im Ganzen oder in Teilen für alle erdenklichen Nutzungszwecke, inklusive der Umgestaltung und Bearbeitung, ein.
11. Beistellungen an den Lieferanten, Untersuchungspflicht des Lieferanten
11.1.Sofern wir dem Lieferanten Ware, Werkzeuge, Fertigungsmittel, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen beistellen oder zur Veredelung zur Verfügung stellen - nachstehend insgesamt Beistellungen -, behalten wir uns das Eigentum daran vor.
11.2.Verarbeitung oder Umbildung der Beistellung durch den Lieferanten wird für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB vorgenommen. Werden Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
11.3.Werden Beistellungen mit anderen beweglichen Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir ebenfalls das Miteigentum an der Gesamtsache in dem oben angegebenen Verhältnis zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung. Erfolgen diese in der Weise, dass die uns nicht gehörenden Gegenstände als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig das Miteigentum überträgt, und zwar im oben genannten Verhältnis zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung.
11.4.Der Lieferant kennzeichnet unser Allein- und Miteigentum und verwahrt dies für uns sorgfältig.
11.5.Der Lieferant ist verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge zu Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
11.6.Beistellungen dürfen nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages mit uns genutzt werden. Spätestens mit Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Lieferung uns die Beistellungen zurückzuliefern.
11.7.Der Lieferant ist verpflichtet,
- sämtliche von uns angelieferte Beistellungen unverzüglich nach Eingang und während der Nutzung auf Identität, Mengenabweichungen oder erkennbare Mängel zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und
- uns dabei oder später entdeckte Abweichungen vor Verarbeitung unverzüglich mitzuteilen und
- in diesem Fall unsere Weisung abzuwarten.
Die Mängelanzeige soll jeweils möglichst schriftlich erfolgen.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1.Wir akzeptieren nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, es sei denn, dass wir das Eigentum kraft Gesetzes erwerben. Der Lieferant gewährt uns das Recht zur Weiterverarbeitung und Nutzung der Lieferungen und Leistungen, auch wenn wir das geschuldete Entgelt noch nicht geleistet haben.
13. Geheimhaltung, Datenschutz
13.1.Der Lieferant ist verpflichtet, alle Aspekte der Geschäftsbeziehung, insbesondere die Bedingungen der Bestellung und alle ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten technischen und kaufmännischen Informationen und Unterlagen, beispielsweise Zeichnungen, Muster, Hinweise auf unsere Kunden und deren Bedarf, vertraulich zu behandeln, auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
13.2.Der Lieferant verpflichtet sich, jegliche anwendbaren Datenschutzbestimmungen einzuhalten, insbesondere somit das BDSG und die DSGVO, und ein hinreichendes Datenschutzkonzept und technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der Daten insbesondere gegen Verlust, Beschädigung und unberechtigten Zugriff vorzuhalten. Wenn und soweit erforderlich, wird der Lieferant mit uns Auftragsverarbeitungsverträge abschließen.
14. Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
14.1.Sofern diese Bedingungen oder ein Vertrag Schriftform vorsieht, wird diese auch durch Telefax, E-Mail oder – soweit zwischen den Parteien eingerichtet – Datenfernübertragung (EDI) erfüllt.
14.2.Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist unser Sitz. Dies gilt insbesondere auch für den Nacherfüllungsort.
14.3 Ist der Auftragnehmer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand Bielefeld.
Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen, wenn dieser keinen Sitz im Inland hat.
14.4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf fremde Rechtsordnungen verweisen und unter Ausschluss der Regelungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: 06/ 2024
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