Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der DELIUS GMBH & CO. KG

1. Allgemeines

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden – nachstehend auch Käufer oder Besteller – gelten ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie bei künftigen Vertragsschlüssen nicht noch einmal ausdrücklich in Bezug genommen werden.

1.2. Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Kataloge, Bestellungen, Kontrollpflichten des Käufers, Urheberrechte

2.1. Die Übersendung einer Preisliste oder eines Katalogs ist kein Angebot. Alle Abbildungen und Zahlenangaben in unseren Katalogen sind unverbindlich, insbesondere hinsichtlich der Ausführung, Größe und Farbe der Produkte. Änderungen bezüglich Technik und Design behalten wir uns vor.

2.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

2.3. Unsere Angaben zum Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z. B. Maße, Gewichte, Gebrauchswerte) sind als annähernd zu betrachten; sie sind Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und stellen keine Garantien dar.

2.4. Angaben unserer Vertreter sowie mündliche Angaben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 

2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Preise

3.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich aller Steuern und Zölle. Diese werden mit dem im Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden Sätzen in Rechnung gestellt.

3.2. Alle Preise verstehen sich ab inländischem Werk EXW (Spenge) ausschließlich Verpackung, Fracht und sonstigen Versandkosten. Frachtkosten sind vom Besteller auf Anforderung skontofrei vorzulegen oder skontofrei zu erstatten. Beim Direktversand oder bei besonderer Beschaffung gilt Gleiches ab Versender.

3.3. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben. 

3.4.Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4. Lieferzeit, Lieferung

4.1.Die angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich vereinbart werden.

4.2. Lieferzeiten beginnen frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Lieferzeiten sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei uns oder dem Versender abgesandt worden ist.

4.3. Der Incoterm® (2020) der Auftragsbestätigung ist bindend.

Die Transportgefahr trägt der Käufer. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

4.4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Über Lieferverzögerungen in-formieren wir den Besteller unverzüglich. Für verzögerte, unterbliebene oder nicht vertrags-gerechte Lieferungen, die von unserem Vorlieferanten verursacht sind, haben wir nicht einzustehen, soweit uns kein eigenes Verschulden trifft. 

4.5. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. 

Der Besteller und wir haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrage zurücktreten. Etwaige erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Der Vertragspartner, der beabsichtigt, nach vorstehenden Regelungen vom Vertrag zurückzutreten, hat dies mit einer Frist von zwei Wochen anzukündigen. Von dauernden Betriebsstörungen im vorstehenden Sinne kann ausgegangen werden, wenn die Störung länger als fünf Wochen dauert.

Als höhere Gewalt im Sinne dieser Ziffer gilt jedenfalls ein außerhalb unseres Einflussvermögens liegendes Ereignis, dessen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen durch uns nicht verhindert werden kann, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Epidemien und Pandemien (bspw. die CoVid-19-Auswirkungen). Dies gilt auch bzgl. solcher Auswirkungen über unsere Subunternehmer.

4.6. Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Lieferverzuges können nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 5 geltend gemacht werden.

4.7. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden mit dem Wert der Teillieferung in Rechnung gestellt und sind vom Besteller nach Maßgabe der Ziffer 8 zu zahlen. 

4.8. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der Auftragsmenge ist zulässig. 

4.9. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gelten unsere Lieferungen und Leistungen unbeschadet sonstiger (fingierter) Abnahmen als abgenommen, wenn

 a. die Lieferung (und, sofern wir diese schulden, auch die Installation) abgeschlossen ist,

b. wir den Abschluss gem. lit. a. dem Käufer mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

c. seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung unserer Lieferungen und/oder Leistungen begonnen hat (z.B. eine Lieferung in Betrieb genommen bzw. weiterverarbeitet hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung und/oder Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

5. Mängelrechte, Schadensersatz 

5.1. Der Besteller ist verpflichtet, Entwürfe, Vor- und Zwischenerzeugnisse, die ihm zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, sorgfältig zu prüfen und Mängel zu rügen. Die Rüge soll schriftlich erfolgen. Leistungen, die entsprechend einer erklärten Freigabe erfolgen, gelten als vertragsgemäß.

5.2. Soweit wir zur Nacherfüllung verpflichtet sind, erfolgt diese nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. § 377 HGB bleibt unberührt. Das bedeutet insbesondere, dass jede Beanstandung ausgeschlossen ist, sofern trotz offener Mängel die Ware weiterverarbeitet, z.B. zugeschnitten wurde. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins stellen keine Mängel dar. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass wir eine mustergetreue Lieferung vereinbart haben. 

Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Rechte des Käufers nach § 439 III BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt.

Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).

Unbeschadet weitergehender Ansprüche hat der Kunde uns im Falle einer unberechtigten Mängelrüge die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

5.3. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haften wir auf Schadenersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

5.4. Dem Besteller stehen Schadensersatzansprüche gegen uns nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf

  • einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder 

  • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder 

  • zwingenden gesetzlichen Vorschriften zur Haftung (bspw. dem Produkthaftungsgesetz oder Datenschutzrecht) oder 

  • der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie beruhen. 

Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

 

6. Verjährung von Mängelansprüchen

6.1. Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,

 a. bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder

b. der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen oder

c. es handelt sich um Ansprüche, die auf einer/einem von uns übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder

d. es handelt sich um Ansprüche aus einem Verbrauchsgüterkaufvertrag mit digitalen Elementen (§ 475b BGB) oder um einen oder mehrere Verträge der §§ 475a, c und/oder §§ 327a-b BGB, jedoch nur, soweit die digitalen Elemente betroffen sind,

e. Liefergegenstand des Vertrags ist eine neue oder neu herzustellende bewegliche Sache an einen als Verbraucher iSv. § 13 BGB handelnden Kunden oder

f. es handelt sich um Schadenersatzansprüche oder

 g. es handelt sich um Ansprüche gem. § 445a BGB. 

In den Fällen der lit. a. bis f. gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Fall g. gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB ist (insbesondere: Letztkäufer kauft als Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache); andernfalls (also ohne Beteiligung eines Verbrauchers als Letztkäufer) beträgt die Verjährungsfrist 14 Monate.

6.2. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Beginn und Neubeginn der Verjährung. 

6.3.Für Rechtsmängel gelten die Ziffern 6.1 bis 6.3 entsprechend.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Haben wir bei Auslieferung eines Gegenstandes für diesen bereits das vollständige Entgelt erhalten, geht das Eigentum mit Übergabe dieses Gegenstandes an den Kunden auf diesen über, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. 

7.2. Treten wir durch die Lieferung in Vorleistung – erfolgt also die Lieferung der Ware zu einem Zeitpunkt, zu dem wir das auf die jeweilige Ware bezogene geschuldete Entgelt noch nicht oder nicht vollständig erhalten haben (Vorbehaltsware)– gilt ergänzend:

7.2.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher von uns gelieferter Vorbehaltsware bis zu deren Kaufpreiszahlung und darüber hinaus so lange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen und gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten (insbesondere Scheck-, Wechsel-Zahlung) – bezahlt sind.

7.2.2. Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nur durch Eintrag in bestimmte Register oder/und unter Beachtung von besonderen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Gültigkeit erlangt, verpflichtet sich der Käufer, diese Voraussetzungen zu schaffen. Alle sich daraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

7.2.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang 
weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

7.2.3.1. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache. 

 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.

 Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

7.2.3.2. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z.B. Werklieferungsverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist.

Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.

 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Käufer hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. 

Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab.

Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.

 Von der Abtretung umfasst sind insbesondere nicht nur Zahlungsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Herausgabe insbesondere für den Fall, dass der Käufer ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft. 

7.2.3.3. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.

7.2.3.4. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Käufers oder Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgt. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers, die unseren Anspruch gefährden. In diesen Fällen sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

7.2.3.5. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

7.2.3.6. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.

7.2.4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

7.2.5. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

7.2.6. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Käufer sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, und zwar unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig verwerten.

7.2.7. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.

8. Zahlung

8.1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen gemäß Ziffer 4.7. 

8.2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Ist Skonto vereinbart, gilt dies nur für den jeweils bestätigten Auftrag und als Beginn der Skontofrist das Rechnungsdatum. Die Skontofrist ist eingehalten, wenn die geschuldete Summe vollständig spätestens am letzten Tag der Skontofrist auf unserem Konto eingegangen ist.

8.3. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 12 % mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 288 II BGB zu ersetzen. Soweit die Zinsen gemäß Satz 1 den gesetzlichen Zinssatz übersteigen, steht dem Besteller der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

8.4. Gerät der Besteller mit einer Zahlung – gleich aus welchem Rechtsgrund – in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt, so werden alle Forderungen gegen den Besteller sofort fällig, auch wenn im Einzelfall längere Zahlungsfristen eingeräumt sind.

8.5. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch aus dem jeweiligen Rechtsgeschäft gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung 
innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

8.6. Wir sind berechtigt, gegen unseren Kunden, der Kaufmann ist, den kaufmännischen 
Fälligkeitszins (§ 353 HGB) geltend zu machen.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

9.1. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis oder § 320 BGB oder die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

10.1. Erfüllungsort ist unser Sitz. Dies gilt auch für den Nacherfüllungsort.

10.2. Gerichtsstand ist unser Sitz, falls der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller im Inland keinen eigenen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind wir auch berechtigt, unseren Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

10.3. Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet das materielle deutsche Recht wie zwischen zwei Parteien mit Sitz in Deutschland Anwendung. Die Geltung des 
UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) wird ausgeschlossen. 

 

Stand: Februar 2025

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